章程

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Deutsch-Chinesischer Verein für Kultur, Bildung und Freundschaft“ mit der Kurzbezeichnung von „DCVKBF“.

(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Darmstadt.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, der Bildung und der Völkerverständigung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)     Organisation und Durchführung von Veranstaltungen wie Konzerte, Tanzaufführungen und Kunstausstellungen.

b)     Organisation und Durchführung von Workshops, Kursen und Camps zur chinesischen Kultur und Sprache.

c)     Organisation und Durchführung von Begegnungen zwischen deutschen und chinesischen Schülern, Studenten und Lehrkräften zwecks Informationsaustausch und Verständigung.

d)     Organisation und Durchführung von traditionellen Kulturfesten wie dem chinesischen Frühlingsfest oder Feierlichkeiten zum Weihnachtsfest.

e)     Aufbau eines Netzwerkes mit Mitgliedern und weiteren interessierten Personen zur Verwirklichung des Vereinszweckes.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt in Textform an den Vorstand, der nach freiem Ermessen über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung zur Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a)   bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;

b)   bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;

c)   durch Austritt (Abs. 4);

d)   durch Ausschluss (Abs. 5).

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs zulässig.

(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Ausschlusserklärung des Vorstandes ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

(6) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.


§ 5 Pflichten der Mitglieder, Kommunikation

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

(4) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.


§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8);

(2) der Vorstand (§§ 9 und 10).


§ 7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder die Einberufung in Textform von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird. Im letzteren Fall ist die beantragte Tagesordnung von den Mitgliedern verpflichtend zu übernehmen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand an alle Mitglieder bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 und 3 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

a)   die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;

b)   die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 9 Abs. 3 Buchst. h vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;

c)   die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

d)   die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

e)   die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;

f)    die Wahl der Kassenprüfer;

g)   Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;

h)   die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

i)    Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (§ 9 Abs. 5);

j)    Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

k)   sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen. Über die benutzte elektronische Plattform entscheidet ebenfalls der Vorstand.


§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die in Präsenz oder virtuell erscheinen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Abstimmung verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Abstimmung verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.

(6) Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten (mehr zum Wahl des Vorstandes in §9 Abs. 4). Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit wird über das Losverfahren entschieden.

(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe auf elektronischem Weg während der Versammlung zu ermöglichen. Über das benutzte Software-Tool für die Online-Stimmabgabe entscheidet der Vorstand.

(9) Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg in Textform fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a)   dem Vorsitzenden;

b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden;

c)   dem Schatzmeister;

d)   bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein nach außen. Intern wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur nach außen vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(2) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

a)   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;

b)   Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c)   Führen der Buchhaltungsbücher;

d)   Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;

e)   Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen sowie Einstellung von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Hilfskräften;

f)    Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;

g)   Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

h)   Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Anzahl und Positionen der zu wählenden Vorstandmitglieder werden vor der Wahl durch den Versammlungsleiter vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(5) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung in Rahmen der Ehrenamtspauschale erhalten, wenn die finanzielle Lage des Vereins es erlaubt. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.


§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 3 Tagen durch den Vorsitzenden, ersatzweise den stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1 – 3 können Vorstandssitzungen auch in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) erfolgen.

(2) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen auf elektronischem Weg in Textform gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.


§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.

(2) Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.


§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Mit dem Beschluss über die Auflösung kann die Mitgliederversammlung zugleich über die Verwendung des vorhandenen Vermögens beschließen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Peking Oper Club in Deutschland e.V. (Amtsgericht Frankfurt am Main VR 15308), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Erste Fassung vom 15.06.2024

Änderungen vom 11.09.2025